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Änderung § 86 SVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 86 SVG, alle Änderungen durch Artikel 13 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 86 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 86 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2 Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3 § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2 Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3 § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend. |
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