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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 9 des BBeamtGewG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    1. Persönlicher Geltungsbereich
       § 1
    1a. Regelung durch Gesetz
       § 1a
    2. Wehrdienstzeit
       § 2
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden
       1. Zweck und Arten
          § 3
       2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
          § 3a
       3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 4
       4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit
          § 5
          § 5a
          § 6
       5. Eingliederung in das spätere Berufsleben
          a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
             § 7
          b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit
             § 8
             § 8a
          c) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
             § 9
          d) Stellenvorbehalt
             § 10
          e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
             § 10a
       6. Dienstzeitversorgung
          a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
             § 11
             § 11a
          b) Übergangsbeihilfe
             § 12
       7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
          a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
             § 13
          b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
             § 13a
          c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung
             § 13b
             § 13c
          d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
             § 13d
    Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
       1. Arten
          § 14
       2. Ruhegehalt
          a) Allgemeines
             § 15
             § 16
          b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
             § 17
             § 18
             § 19
          c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
             § 20
             § 21
             § 22
             § 23
             § 24
             § 24a
             § 24b
             § 25
          d) Höhe des Ruhegehaltes
             § 26
          e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
             § 26a
             § 26b
       3. Unfallruhegehalt
          § 27
       4. Kapitalabfindung
          § 28
          § 29
          § 30
          § 31
          § 32
          § 33
          § 34
          § 35
       5. Unterhaltsbeitrag
          § 36
       6. Übergangsgeld
          § 37
       7. Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 38
       8. Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 39
          § 40
    Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
       1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
          § 41
          § 42
          § 42a
       2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
          § 43
       3. Bezüge bei Verschollenheit
          § 44
       4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
          § 44a
    Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       1. Anwendungsbereich
          § 45
       2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
          § 46
       3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
          § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
          § 48
       5. Rückforderung
          § 49
       6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
          § 50
       7.
          § 51
       8.
          § 52
       9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
          § 53
       9a.
          § 54
       10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
          § 55
          § 55a
          § 55b
       10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs
          § 55c
          § 55d
          § 55e
       10b. Abzug für Pflegeleistungen
          § 55f
       11. Verlust der Versorgung
          § 56
          § 57
       12. Entziehung der Versorgung
          § 58
       13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
          § 59
       14. Anzeigepflicht
          § 60
       15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
          § 61
    Abschnitt V Sondervorschriften
       1. Umzugskostenvergütung
          § 62
       2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
          § 63
       3. Einmalige Entschädigung
          § 63a
       4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
          § 63b
    Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
          § 63c
       2. Unfallruhegehalt
          § 63d
       3. Einmalige Entschädigung
          § 63e
       4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
          § 63f
       5. Anrechnung von Geldleistungen
          § 63g
    Abschnitt VII Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 67a
       § 68
       § 68a
       § 69
    Abschnitt VIII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       1. Kindererziehungszuschlag
          § 70
       2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
          § 71
       3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
          § 72
       4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
          § 73
       5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
          § 74
       6.
          §§ 75 bis 79a
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
    Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
       1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
          § 80
       2. Wehrdienstbeschädigung
          § 81
       2a. Versorgung in besonderen Fällen
          § 81a
          § 81b
          § 81c
          § 81d
          § 81e
          § 81f
       3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
          § 82
       4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
          § 83
       5. Zusammentreffen von Ansprüchen
          § 84
    Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
       1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
          § 85
       2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
          § 85a
       3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
          § 86
Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
    § 86a
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    1. Dienstzeitversorgung
       § 87
    2. Beschädigtenversorgung
       § 88
    3. Arbeitslosenbeihilfe
       § 88a
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
    1. (weggefallen)
       § 89
    1a. Dienstbezüge
       § 89a
    1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
       § 89b
    2. Anrechnung von Geldleistungen
       § 90
    3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
       § 91
    3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
       § 91a
    3b. Bußgeldvorschrift
       § 91b
    4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
       § 92
    4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 92a
    4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
       § 92b
    4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       § 92c
    5. Benennung eines Kontos
       § 93
    6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
       § 94
    6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
       § 94a
    6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
       § 94b
    6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
       § 94c
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
(Text neue Fassung)

    7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
       § 95
    8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
       § 96
    8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
       § 96a
    9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
       § 97
    10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
       § 98
    10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
       § 98a
    11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
       § 99
    12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
       § 100

§ 55f


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind



1 Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

vorherige Änderung

2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

Die
Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.



2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

3 Die
Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.