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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.07.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 10 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Einleitende Vorschriften 1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 1a. Regelung durch Gesetz § 1a 2. Wehrdienstzeit § 2 Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden 1. Zweck und Arten § 3 2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a 3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 4 4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit § 5 § 5a § 6 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen § 7 b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit § 8 § 8a c) Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 9 d) Stellenvorbehalt § 10 e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10a 6. Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge § 11 § 11a b) Übergangsbeihilfe § 12 7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten § 13 b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13a c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung § 13b § 13c d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13d e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten 1. Arten § 14 2. Ruhegehalt a) Allgemeines § 15 § 16 b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 17 § 18 § 19 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 24a § 24b § 25 d) Höhe des Ruhegehaltes § 26 e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 26a § 26b 3. Unfallruhegehalt § 27 4. Kapitalabfindung § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 5. Unterhaltsbeitrag § 36 6. Übergangsgeld § 37 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38 8. Berufsförderung der Berufssoldaten § 39 § 40 Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten 1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 41 § 42 § 42a 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44 4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 44a Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen 1. Anwendungsbereich § 45 2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46 3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48 5. Rückforderung § 49 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50 7. § 51 8. § 52 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 53 9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 54 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55 § 55a § 55b 10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs § 55c § 55d § 55e 10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55f 11. Verlust der Versorgung § 56 § 57 12. Entziehung der Versorgung § 58 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59 14. Anzeigepflicht § 60 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 61 Abschnitt V Sondervorschriften 1. Umzugskostenvergütung § 62 2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § 63 3. Einmalige Entschädigung § 63a 4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen 1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c 2. Unfallruhegehalt § 63d 3. Einmalige Entschädigung § 63e 4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 63f 5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g Abschnitt VII Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 64 § 65 § 66 § 67 § 67a § 68 § 68a § 69 Abschnitt VIII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1. Kindererziehungszuschlag § 70 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag § 71 3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld § 72 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 73 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 74 6. §§ 75 bis 79a Dritter Teil Beschädigtenversorgung Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 2. Wehrdienstbeschädigung § 81 2a. Versorgung in besonderen Fällen § 81a § 81b § 81c § 81d § 81e § 81f 3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung § 83 5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a 6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a 3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 86 Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit § 86a Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg 1. Dienstzeitversorgung § 87 2. Beschädigtenversorgung § 88 3. Arbeitslosenbeihilfe § 88a Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften 1. (weggefallen) § 89 1a. Dienstbezüge § 89a 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b 2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung § 91a 3b. Bußgeldvorschrift § 91b 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92 4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn § 92b 4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 92c 5. Benennung eines Kontos § 93 6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger § 94 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 94a 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 94c 7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle § 95 8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten § 96 8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a 9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 97 10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98 10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99 12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100 13. Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 101 14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 102 15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes § 103 | |
(Text alte Fassung) 16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | (Text neue Fassung) 16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen |
§ 104 | |
§ 70 | |
(1) 1 Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2 Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) 1 Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. 2 Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (5) 1 Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2 Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) 1 Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes. 2 Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden. | |
(8) 1 Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2 Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. | (8) 1 Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2 § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |
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