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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des SoldEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Beschädigtenversorgung | |
(1) Die Versorgung nach Teil 3 wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. (2) 1 Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. 2 § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss. (3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. (4) 1 In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2 In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, 2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und 3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht. (5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind entsprechend anzuwenden: 1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 2. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 9. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, | |
(Text alte Fassung) 10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) 10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 11. die 54. Anrechnungsverordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 166). |
(6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat; 2. das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen; 3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. (7) 1 Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1 und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2 Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 3 In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 4 Die Vertretung kann durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1, den §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge entsprechend § 56 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern. | |
§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | |
(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. (2) 1 Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 Prozent erhöht geleistet: 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, 2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erhöhten Betrag durchgeführt. 3 Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. | |
(3) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern. 2 Dabei sind die in § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. 3 Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. | (3) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, den §§ 32, 33 Absatz 1 und 6, den §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern. 2 Dabei sind die in § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. 3 Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. |
(4) 1 Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2 Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt, 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und 5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird, b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird, c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. (5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist nicht anzuwenden. | |
(6) 1 Die zuständige Verwaltungsbehörde erstattet den Krankenkassen halbjährlich die Aufwendungen, die ihnen für die Aufgabenerfüllung im Jahr 2024 nach diesem Gesetz in Verbindung mit § 18c des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entstehen. 2 Abweichend von den §§ 19 und 20 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt § 60 Absatz 2 bis 4 und 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
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