interne Verweise§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020) ... in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als ... in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. ... Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( §§ 17 , 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2024) ... wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen ...
§ 47 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (vom 01.01.2020) ... Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der ... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den ...
§ 86b SVG Überbrückungsgeld (vom 23.12.2023) ... vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der ...
§ 100 SVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2020) ... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 ... sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, ... Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... § 15 Entstehen des Anspruchs § 16 Berechnung des Ruhegehalts § 17 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 18 Zweijahresfrist § ... Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" ersetzt. 17. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... angefügt: „10. Einmalzahlungen nach § 89b." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c ... die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. ... Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen ... gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli ... Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz ... 16. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe (§ 11 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 ... § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt geändert: ...
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