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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin (GeigenbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 70; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-58 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GeigenbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeigenbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5380/a73986.htm