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Änderung § 67 BDG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 67 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde


(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Gegen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


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