Tools:
Update via:
Änderung Anlage BDG vom 01.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage BDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BDVfBG am 1. April 2024 und Änderungshistorie des BDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | Anlage BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis | |
Gliederung Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Besondere Verfahren Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 Beschwerde Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz | |
(Text alte Fassung) | Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | | (Text neue Fassung) | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist *) | |
10 | - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 360,00 € 11 | - Aberkennung des Ruhegehalts | 360,00 € | |
12 | - Zurückstufung Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli- narmaßnahme ausgesprochen worden ist | 240,00 € | 12 | - Zurückstufung | 240,00 € |
13 | - Kürzung der Dienstbezüge | 180,00 € 14 | - Kürzung des Ruhegehalts | 180,00 € 15 | - Geldbuße | 120,00 € 16 | - Verweis | 60,00 € 17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) | 60,00 € 18 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt: | Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | 0,5 Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 23 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge- gangen ist: | Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt. | 0,5 24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt: | Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | 1,0 Abschnitt 3 Revision 30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 31 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge- gangen ist: | Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig- ten folgt. | 1,0 32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt: | Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | 1,5 Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41 Abschnitt 4 Besondere Verfahren 40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 180,00 € 41 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszip- linarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist | 60,00 € 42 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt: | Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | 0,5 Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 € Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 und 40 Abschnitt 6 Beschwerde 60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 1,5 | |
61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG | 1,5 | 61 | (aufgehoben) | |
62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 63 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei- ligten folgt: | Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind | 0,75 64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinar- gerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 €'. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 42 G. v. 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5384/al0-194875.htm