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Änderung § 85 BDG vom 01.04.2024
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§ 85 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 85 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) 1 Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. | (Text neue Fassung) 1 Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. |
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