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Änderung § 78 BDG vom 12.02.2009
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§ 78 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 78 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12b G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Text alte Fassung) § 78 Erstattungsfähige Kosten | (Text neue Fassung)§ 78 Gerichtskosten |
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben. (2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig. | 1 In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. |
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