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Änderung § 81 BDG vom 12.02.2009
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§ 81 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 81 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12b G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Begnadigung | |
(Text alte Fassung) (1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. 2 Er kann es anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. |
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