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Änderung § 43 BDG vom 01.04.2024
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§ 43 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 43 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse | |
(Text alte Fassung) 1 Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2 Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 3 Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. 4 Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. | (Text neue Fassung) 1 Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2 Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 3 Sie kann in der Sache neu entscheiden. 4 Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. |
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