Tools:
Update via:
Änderung § 52 BDG vom 01.04.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BDVfBG am 1. April 2024 und Änderungshistorie des BDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 52 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. 2 Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. 3 Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. (2) 1 Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2 Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. | (Text neue Fassung) 1 Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2 Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. 3 Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5384/al194852-0.htm