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Änderung § 54 BDG vom 01.04.2024
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§ 54 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 54 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Text alte Fassung) § 54 Belehrung der Beamten | (Text neue Fassung)§ 54 (aufgehoben) |
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. |
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