Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 BDG vom 01.04.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BDVfBG am 1. April 2024 und Änderungshistorie des BDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 55 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 55 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) 1 Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. 2 § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.