Tools:
Update via:
Änderung § 58 BDG vom 01.04.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BDVfBG am 1. April 2024 und Änderungshistorie des BDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 58 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 58 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Beweisaufnahme | |
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. 2 Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. (3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5384/al194856-0.htm