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Änderung § 60 BDG vom 01.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 60 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2 § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) 1 Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2 Das Gericht kann in dem Urteil

1. auf
die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine
Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2 § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) 1 Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. 2 Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. 3 Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.