Änderung § 64 BDG vom 01.04.2024

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§ 64 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 64 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2 Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 4 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) 1 Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur
zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2 Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2 Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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