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Änderung § 73 BDG vom 01.04.2024
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§ 73 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 73 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Frist, Verfahren | |
(1) 1 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. 3 In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. |
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