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Änderung § 74 BDG vom 01.04.2024
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§ 74 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 74 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Entscheidung durch Beschluss | |
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil und die Disziplinarverfügung aufheben. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. |
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich. |
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