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Änderung § 44 BDG vom 01.10.2019
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§ 44 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 44 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Kostentragungspflicht | |
(1) 1 Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2 Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. 3 Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen. (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. | |
(Text alte Fassung) (4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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