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Änderung § 82 BDG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82 BDG, alle Änderungen durch Artikel 62 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 82 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 82 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)