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§ 18c - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 18c
1Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:
- 1.
- Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,
- 2.
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
- Zulassungszeichen,
- 4.
- bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
- a)
- farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,
- b)
- Länge der Leitung oder des Drahtes,
- c)
- Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,
- d)
- elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,
- 5.
- bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:
- a)
- Typenbezeichnung,
- b)
- Seriennummer,
- c)
- Jahreszahl der Herstellung,
- d)
- zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,
- e)
- bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit „(S)",
- 6.
- bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz V. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1617 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 18c 1. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18c 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18c 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt, 2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet, 3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen ...
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