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§ 6 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 6



(1) 1Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. 2Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. 3Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze" vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

(3) Die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern, pyrotechnischen Sätzen sowie Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(4) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. 2Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung „BAM", dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennnummer.





 

Frühere Fassungen von § 6 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
aktuell vorher 04.04.2012 (24.10.2012)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 3 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 ( § 6 Absatz 6 Buchstabe c ), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt zur Rettung von Menschen oder als ...
§ 12 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes, 4. Art und Form des Zulassungszeichens ( § 6 Absatz 3 ), 5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.  ...
Anlage 1 1. SprengV (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör (vom 01.07.2017)
Anlage 2 1. SprengV (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren (vom 01.07.2017)
Anlage 4 1. SprengV Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 (vom 01.07.2017)
 
Zitat in folgenden Normen

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV 161 EUR 11 Vorschreiben der Verwendung eines ... Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV 161 EUR 12 Prüfungen der Zusammensetzung und ...

Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
§ 11 BeschussV Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (vom 01.01.2022)
... mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz findet ...

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 6 zum Anhang 2. SprengV Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg (vom 01.12.2010)
... der Zeile 10 sind ausgenommen. *) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. **) Zuordnung zu Klassen entsprechend ... § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung. a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Fassung gleichzusetzen. g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... und Theaterfeuerwerk ist. h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ...
Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg (vom 01.12.2010)
... I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden. *) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. **) Zuordnung zu Klassen entsprechend ... § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung. a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Fassung gleichzusetzen. g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... und Theaterfeuerwerk ist. h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... für Explosivstoffe, Identifikationsnummer." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
Artikel 1 SprengV1ÄndV
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 4 findet keine Anwendung auf ...

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 2 GefStoffVuaÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... der Zeile 10 sind ausgenommen. *) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. **) Zuordnung zu Klassen entsprechend ... § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung. a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Fassung gleichzusetzen. g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... und Theaterfeuerwerk ist. h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden. *) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. **) Zuordnung zu Klassen entsprechend ... § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung. a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen. d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... Fassung gleichzusetzen. g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... und Theaterfeuerwerk ist. h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ... der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist. i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden ...
Artikel 3 GefStoffVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „mindestens 30 s für 0,1 kg" ... ersetzt. 2a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.  ... 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 5" ersetzt. 3. In § 46 Nummer 1a wird die Angabe „§ ... 1a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 3a. In § 47 Nummer 3 wird die Angabe „§ ... 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen ... Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3 Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen ... Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3 Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör ... Angabe „2." wird gestrichen. bb) Die Wörter „Unterklasse T2 ( § 6 Absatz 3 )" wird durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c)" ... „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)" wird durch die Wörter „Kategorie P2 ( § 6 Absatz 6 Buchstabe c )" ersetzt. cc) Das Wort „Luftfahrt" wird durch die Wörter ... Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer". 9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: „§ 6 (1) Sonstige ... 9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: „ § 6 (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ... b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3" durch die Angabe „ § 6 Absatz 4 " ersetzt. 12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst: ... des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen, 2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, 3. der nach § 6 ... 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, 3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung,  ... ihre Verpackung nach dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese ... Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes ... 4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der ... Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle, 5. bei Explosivstoffen: die eindeutige ... und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der ... Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle, 7. bei pyrotechnischen Gegenständen, ... zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden. Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beizufügen.  ... vorgelegt werden. Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beizufügen. (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe ... im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ... Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3 I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör". 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ 8)" durch die Angabe „( § 6 Absatz 3 )" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 ) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen ... ersetzt. 30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen ... wird wie folgt gefasst: „Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 ". b) Die Abschnitte I bis IV werden aufgehoben. c) In Abschnitt V ...