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§ 14 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 14



(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn

1.
die Verpackungen so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des explosionsgefährlichen Stoffes andere dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordern,

2.
der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse

a)
vom Inhalt nicht angegriffen werden kann und

b)
keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen kann, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht, herbeiführen kann,

3.
die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass

a)
sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und

b)
sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

(2) 1Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. 2Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. 3Ist dies nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung genutzt wird.

(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch diese Verpackung so geschützt sein, dass durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird.

(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden.

(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Personen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.



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Frühere Fassungen von § 14 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
aktuell vorher 04.04.2012 (24.10.2012)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen ...
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ...
§ 42 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... der einzelnen Pakete, 5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5, 6. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von ...
§ 44 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst ...
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6 , § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... der Norm." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 14. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ... eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3, 5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5, 6. bei Brückenzündern der Klassen I, II und III ... c) Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,". d) Absatz 75 wird wie folgt gefasst:  ... müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen." 28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
Artikel 1 SprengV1ÄndV
... 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist." 2. Dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt: „die zuletzt ... um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der ... a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des ... April 2012" durch die Angabe „4. April 2013" und die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ... 2013" und die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 (1) ... 3" ersetzt. 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu ... gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. § 14 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, ... Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben „DE" zu verwenden. Die Kennnummer der ... klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3" durch die Angabe „des § 14 " ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 2 wird ... wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind." 22. In § ... und verpackt sind." 22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 14 und 16" durch die Angabe „§§ 14 bis 16" ersetzt. 23. § ... In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16" durch die Angabe „ §§ 14 bis 16" ersetzt. 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) In ... 3" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a " durch die Wörter „Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § ... Nr. 4a" durch die Wörter „Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 " ersetzt. 24. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... bis 23 werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt ... 5 eingefügt: „5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 ,". b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7. 36. ... der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird." 37. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5 , des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, ... 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
...  --- 1 Im Internet unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 ... unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 (1) Wer explosionsgefährliche ... 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „ § 14 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, ... § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 17 und 18 sowie § 18b ... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ... 1 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6 , § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen ...