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§ 16 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 16
(1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwechselt werden können.
(2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.
(3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für nicht konform befunden und kann er nicht in einen konformen Zustand versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht konform zu kennzeichnen.
(4) 1Alle Angaben und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. 2Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(5) 1Die Angaben und Kennzeichnungen nach diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen. 2Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des Designs nicht möglich, sind die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen anzubringen.
(6) 1Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist. 2Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss diese nach den Kennzeichnungsvorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz V. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1617 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 16 1. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern." 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage ... Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind." 22. In § 18 ... sind." 22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16 " durch die Angabe „§§ 14 bis 16" ersetzt. 23. § 19 wird ... 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16" durch die Angabe „§§ 14 bis 16 " ersetzt. 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... --- 1 Im Internet unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 ... --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 (1) Wer explosionsgefährliche ... Dienststelle der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden. § 16 (1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine ... folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 " durch die Wörter „§§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2" ... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ...
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