(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der
§§ 17 und
18 sowie
§ 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617