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§ 20 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 20
(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben:
Kategorie F1: | 12 Jahre, |
Kategorie F2: | 18 Jahre, |
Kategorie F3: | 18 Jahre, |
Kategorie F4: | 21 Jahre, |
Kategorie P1: | 18 Jahre, |
Kategorie P2: | 21 Jahre, |
Kategorie T1: | 18 Jahre, |
Kategorie T2: | 21 Jahre. |
(2) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder Einführers für die jeweilige Bauart genehmigt hat und die Personen an einer Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Gegenständen teilnehmen oder teilgenommen haben. 2Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem nicht entgegensteht. 3Der Überlasser der pyrotechnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Überlassen zu überprüfen.
(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im Freien" gekennzeichnet sind, in einer von der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung abweichenden Art und Weise verwenden, wenn er dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Gefahren gebührend berücksichtigt.
(4) 1Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:
- 1.
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- 2.
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- 3.
- Schwärmer und
- 4.
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz V. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1617 m.W.v. 1. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 20 1. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20 , 2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen, 3. ...
§ 24 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1 , des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß ...
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... 2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet, 3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt, 4. bis 6. (aufgehoben) ...
Zitat in folgenden Normen
BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz ... 2 Satz 1 der 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV 161 EUR 17 Erteilung von ...
Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 47 SprengG Übergangsvorschriften (vom 01.10.2009)
... und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... „Anlage 11 - Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Endprodukte der Zulassungspflicht oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet ... Lichtern und Feuertöpfen - die Effekt-höhe" angefügt. 15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden ...
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 7 bis 13, 20 , 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf ... bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie ... nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20 , 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen ... Fahrzeuge: die Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr, 8. bei pyrotechnischen ... Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6" ersetzt. 24. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 " gestrichen. b) Nummer 6a wird aufgehoben. c) Die Nummern 7 und 8 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... „Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 ." c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. d) ... die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20 , 2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen, 3. ... § 18b Nummer 1 und 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 (1) Der Umgang und Verkehr mit ... Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 (1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen ... § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 20 Abs. 1 und 2 " durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „ § 20 Absatz 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Kategorie ... 2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet, 3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,". 27. § 47 wird wie ...
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