(1) Soweit sich die nach §
14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.
(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.
(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.
(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Gegenstand überlässt, 4. bis 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand ... 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt, 8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt, 8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 ... 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt, 8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt, 8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz ...
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21 , 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf ... nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21 , 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ... gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes." 25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Soweit sich die nach ... 25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst: „ § 21 (1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf ... § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1" durch die Angabe „des § 22 Absatz 1 und des § 23 ... Nummern 7 und 8 werden durch folgende Nummern 7 bis 8c ersetzt: „7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand ... ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt, 8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt, 8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 ... 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt, 8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt, 8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder ...