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§ 34 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 34
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.
(2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.
(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der zuständigen Behörde nach § 31 gleich.
(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 34 1. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 1. SprengV
... ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder ... sind Personen zuzulassen, die 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister ... sind Personen zuzulassen, die 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 ...
§ 37 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus ...
§ 40 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... „explosionsgefährliche Stoffe herstellen," eingefügt. 21. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 3 GefStoffVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... „Anlage 4" ersetzt. 2. In § 12a Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und ... 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2" ersetzt. 2a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... die Wörter „sowie über deren Beförderung" gestrichen. 31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt. 32. In § ... ersetzt. 32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36" durch die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, ... „§§ 32 bis 36" durch die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4 , §§ 35 bis 36" ersetzt. 33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt ... (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine ...
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