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§ 42 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 42
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,
- 2.
- das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
- 3.
- die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
- 4.
- das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen Pakete,
- 5.
- bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,
- 6.
- den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,
- 7.
- den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Empfängers.
(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:
- 1.
- den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,
- 2.
- die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,
- 3.
- die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Bestandteile,
- 4.
- die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.
(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. Oktober 2009
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Frühere Fassungen von § 42 1. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... können vorläufige Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der ...
§ 43 1. SprengV (vom 04.04.2012)
... nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. anstelle der ... folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben, 2. ... ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen, 3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können ...
§ 44 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, ... zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden. (3) In den Ausnahmen nach ... In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 ...
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... überläßt oder verwendet oder 14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes ...
§ 49 1. SprengV (vom 17.06.2017)
... § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden. (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
Artikel 1 SprengV1ÄndV
... b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen." 6. § 49 wird wie folgt ... § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden." b) In Satz 2 wird die ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können." 35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ... 36. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 42 Abs. 1 Nr. 6 " durch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) Folgender ... a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „ § 42 Absatz 1 Nummer 7 " ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) In ... In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden. (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ...
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