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Änderung § 8 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 8 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 8 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zulassungsbehörde hat für pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt "BAM", dem in der Anlage 2 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1a Satz 3.



 

 
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