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Änderung § 12a 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 12a 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 12a 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
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§ 12a


(Text neue Fassung)

§ 12a (aufgehoben)


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(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe nach Anlage 6 (Einzelprüfung) oder nach Anlage 7 (EG-Baumusterprüfung) daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 1a erfüllen.

(2) Wird die Konformität nach Absatz 1 festgestellt, so wird eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Diese kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann, auch nachträglich, Auflagen erlassen, soweit dies zum Schutz der in Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.

(3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer EG-Baumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften des § 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend.

(4) Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anlage 9 erfüllen müssen. Die Bundesanstalt übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte, zurückgenommene oder widerrufene EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

(5) Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und etwaige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorgelegt werden.



 

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