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Änderung Anlage 2 1. SprengV vom 01.12.2010

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Anlage 2 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren


vorherige Änderung

I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

1. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt so klein wie möglich ist.

2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführten besonderen Anforderungen:

1. Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - mindestens berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen:

a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung;

b) physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffs bei sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;

c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;

d) Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;

e) chemische Reinheit der Explosivstoffe;

f) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt werden kann;

g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann;

h) Eignung des Explosivstoffs für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter solchen Bedingungen vorgesehen sind;

i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;

j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung;

k) geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfängerstaats;

l) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum;

m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.

2. Über die Anforderungen der Nummer
1 hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Sprengstoffe

a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.

b) Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule übertragen.

c) Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase oder Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursachen.

B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre

a) Die Umhüllung von Sprengschnüren, Anzündschnüren und anderen Zündschnüren muß eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.

b) Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig erreicht werden.

c) Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.

C. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer

a) Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.

b) Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.

c) Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.

d) Die Verzögerungszeiten von Zeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß die Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist.

e) Die elektrischen Kenndaten von elektrischen Zündern müssen auf der Verpackung angegeben werden (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).

f) Die Zünderdrähte von elektrischen Zündern müssen eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.

D. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe

a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.

b) Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein.

c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.

E. (aufgehoben)

III. Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:

1. Sprengkapseln

a) Der Außendurchmesser von Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.

b) Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum in der Sprengkapsel vorhanden sein.

2.
Elektrische Zünder

a)
Allgemeines

Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.

b)
Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV

aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.

bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.

cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.

dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD-Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.

Tabelle A.1

Zünder-Klasse | | I | II | III | IV

Nichtan-
sprechstrom-
stärke I in
A | | 0,18
≤I<
0,45 | 0,45
≤I<
1,2 | 1,2
≤I<
4,0 | ≥
4,0


Nichtan-
sprechzünd-
impuls
in mJ/Ω | min. | 0,5 | 8 | 80 | 500

ESD-Impuls
,Draht gegen
Draht' | min. | 0,3 | 6 | 60 | 300

ESD-Impuls
,Draht gegen
Hülse' | min. | 0,6
| 12 | 120 | 600

Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.

c) Brückenzünder A

aa)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

bb)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

cc)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.

dd)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

ee)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

ff)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.

d)
Brückenzünder U

aa)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

bb)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

cc)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

dd)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

ee)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

ff)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.

gg)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2.000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

e)
Brückenzünder HU

aa)
Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

bb)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1.100 mWs/Ohm und 2.500 mWs/Ohm liegen.

cc)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

dd)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von weniger als 3.000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.

ee)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2.500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert sein.

3. Anzündschnüre


a) Anzündschnüre dürfen
beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen kommen.

b) Die im angelieferten Zustand, nach 14tägiger
und nach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Anzündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.

c) Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit
und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen. Weiße Anzündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.

d) Die Brennzeit von blanken
und geschützten wasserdichten Anzündschnüren darf nach einer Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen.



1 Elektrische Brückenzünder

1.1
Allgemeines

Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.

1.2
Brückenzünder Typ A

(1)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

(2)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

(3)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.

(4)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

(5)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(6)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.

1.3
Brückenzünder Typ U

(1)
Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

(2)
Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

(3)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

(4)
Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

(5)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(6)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.

(7)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

1.4
Brückenzünder Typ HU

(1)
Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

(2)
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1.100 mWs/Ohm und 2.500 mWs/Ohm liegen.

(3)
Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

(4)
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit einem Zündimpuls von weniger als 3.000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.

(5)
Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2.500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

2 Pyrotechnische Sätze


(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn

1. die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt,

2. sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

3. sie
beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und

4. sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.

(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1
nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.

3 Wettersprengstoffe
und Wettersprengschnüre

(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen
nicht zünden:

1. schlagwettersichere Sprengstoffe
und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser, frei
nach oben liegend,

3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.

Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit dem zündfähigen Gemisch.

(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische
bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:

1. schlagwettersichere Sprengstoffe
und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre
der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,

3. schlagwettersichere Sprengstoffe
und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmörser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.

Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich

1. der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer
und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer gerichtet,

2. der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.

(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen
nach den anerkannten Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.

(heute geltende Fassung)