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Änderung § 7 1. SprengV vom 01.10.2009
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§ 7 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 7 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter" beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden. (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben "K" führen. (4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten. | (Text neue Fassung) (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort 'Wetter' beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden. (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den Buchstaben 'K' führen. (4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten. |
(5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen. |
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