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Änderung § 12 1. SprengV vom 01.10.2009
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§ 12 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 12 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines pyrotechnischen Gegenstandes, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen. | (Text neue Fassung) (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen. |
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten: | |
1. die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstandes, des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs, | 1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs, |
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt, 3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes, 4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8), 5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung. (3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. |
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