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Änderung § 19 1. SprengV vom 01.10.2009
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§ 19 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 19 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 | |
(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist. (3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist. (3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 ist nicht zulässig. |
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