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Änderung Anlage 5 1. SprengV vom 01.10.2009
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Anlage 5 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | Anlage 5 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a | (Text neue Fassung)Anlage 5 (aufgehoben) |
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' mit folgendem Schriftbild: (Abb. siehe BGBl. I 1998 S. 1575) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. |
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