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Änderung Anlage 6 1. SprengV vom 01.10.2009
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Anlage 6 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | Anlage 6 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Text alte Fassung) Anlage 6 Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1 | (Text neue Fassung)Anlage 6 (aufgehoben) |
1. Die Einzelprüfung eines als Einzelstück in Verkehr zu bringenden Explosivstoffs beinhaltet: a) die Prüfung der technischen Unterlagen zur Herstellung, Lagerung und Verwendung des Explosivstoffs, b) die Überprüfung der Einhaltung der sich aus den technischen Unterlagen ergebenden Forderungen für die Herstellung des Einzelstücks und c) gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen an dem Einzelstück, Bauteilen oder Modellen. 2. Der Hersteller eines als Einzelstück in Verkehr zu bringenden Explosivstoffs beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl nach § 12c Abs. 2 die Einzelprüfung unter Vorlage der technischen Unterlagen. 3. Die technischen Unterlagen müssen die Zusammensetzung und Beschaffenheit, den Aufbau und die Funktionsweise sowie den Verwendungszweck erkennen lassen. Baupläne, Zeichnungen, Berechnungen, Prüfberichte usw. sind erforderlichenfalls beizufügen. 4. Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und stellt fest, gegebenenfalls unter Prüfung von Bauteilen oder Modellen, ob ein nach den technischen Unterlagen gefertigter Explosivstoff die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung aller Voraussicht nach erfüllen könnte. Sie teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung und erforderlichenfalls die bei der Herstellung des Einzelstücks zu berücksichtigenden Auflagen schriftlich mit. 5. Der Hersteller fertigt das Einzelstück nach den technischen Unterlagen und nach Maßgabe der zu berücksichtigenden Auflagen der benannten Stelle. Er bringt an dem Einzelstück das CE-Zeichen an, stellt eine Konformitätserklärung aus und stellt das Einzelstück der benannten Stelle vor. 6. Die benannte Stelle vergewissert sich, daß bei der Fertigung des Einzelstücks die technischen Unterlagen und die zu berücksichtigenden Auflagen sachgerecht und vollständig eingehalten wurden. Sie bringt ihr Zeichen auf dem Einzelstück an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus. |
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