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Änderung Anlage 8 1. SprengV vom 01.10.2009
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Anlage 8 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | Anlage 8 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Text alte Fassung) Anlage 8 Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 | (Text neue Fassung)Anlage 8 (aufgehoben) |
Bei den Qualitätssicherungsverfahren werden vier alternativ anzuwendende Verfahren unterschieden, die im folgenden als Module bezeichnet werden. 1. Modul C (Konformität mit dem EG-Baumuster) 1.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 1.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Übereinstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen. 1.3 Eine für die Durchführung des Moduls C benannte Stelle, die der Hersteller auswählt, führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige Prüfungen der nachgefertigten Explosivstoffe durch oder läßt diese durchführen. Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung entsprechend. Stellt die benannte Stelle nach Satz 1 fest, daß die nachgefertigten Explosivstoffe nicht den in Nummer 1.1 genannten Anforderungen genügen, informiert sie die benannte Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, und die für den Hersteller zuständige Überwachungsbehörde. 2. Modul D (Qualitätssicherung Produktion) 2.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller, der ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung von Explosivstoffen unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, hinzugefügt. 2.2 Das in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Qualitätssicherungssystem gilt als zugelassen, wenn das vom Hersteller der Explosivstoffe angewendete System von einer für die Durchführung des Moduls D benannten Stelle seiner Wahl unter Anwendung der Norm DIN/EN/ISO 9002 (Ausgabe: August 1994) oder nach gleichwertigen Verfahren bewertet worden ist. Die benannte Stelle teilt dem Hersteller die Entscheidung über die Bewertung schriftlich mit. 2.3 Der Hersteller verpflichtet sich, die aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen und das System stets funktionsfähig zu halten. Die Einhaltung der Verpflichtung durch den Hersteller wird durch die benannte Stelle in Form regelmäßiger Nachprüfungen überwacht. Über die Nachprüfungen werden von der benannten Stelle schriftliche Berichte gefertigt. 3. Modul E (Qualitätssicherung Produkt) 3.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller, der ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Prüfung und Endabnahme der dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, hinzugefügt. 3.2 Die Nummern 2.2 und 2.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Norm DIN/EN/ISO 9003 (Ausgabe: August 1994) Anwendung findet. 4. Modul F (Prüfung bei Produkten) 4.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß der dem EG-Baumuster nachgefertigte Explosivstoff von einer für die Durchführung des Moduls F benannten Stelle seiner Wahl geprüft wurde und der Explosivstoff dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entspricht und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllt. 4.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Übereinstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen. Er bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 4.3 Die benannte Stelle nach Nummer 4.1 prüft an für die laufende Produktion repräsentativen Proben des Explosivstoffs, ob diese dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllen. Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung. Die benannte Stelle bringt auf jedem Explosivstoff ihr Zeichen an oder läßt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. |
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