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Änderung Anlage 11 1. SprengV vom 01.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 11 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 11 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 11 Anfordnungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4


(Text neue Fassung)

Anlage 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungssystem nach EN ISO 9001:2000 1) oder einem vergleichbaren Verfahren betreiben.

2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union ansässig sein.

3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO 2859-1 1) mit folgenden Parametern:

Stichprobenumfang: S 3

Stichprobenanweisung: doppelt

Kritische Fehler: AQL = 0,65 (Gefährdung von Leib und Leben wie z. B. Rohrkrepierer, Blindgänger, Zerleger in geringer Höhe)

Hauptfehler: AQL = 6,5 (z. B. Nichterlöschen von Effekten vor dem Auftreffen auf dem Boden)

Nebenfehler: AQL = 15 (z. B. nicht angezündete einzelne Sterne).


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1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.