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Änderung § 47 1. SprengV vom 01.12.2010
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§ 47 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 47 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 | |
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes, 2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a und 3b des Gesetzes, | (Text neue Fassung) 3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
wird der Bundesanstalt übertragen. |
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