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Änderung § 45 1. SprengV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 1. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 390 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des 1. SprengV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 45 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 390 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

(Text neue Fassung)

(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,



1. je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Wehrwissenschaftlichen Instituts und des Bundeskriminalamtes,

4. einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,

5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,

7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,

8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.

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(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung



(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung

1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,

vorherige Änderung

2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Vertreters des Wehrwissenschaftlichen Instituts auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,



2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Vertreters des Wehrwissenschaftlichen Instituts auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,

3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.



 (keine frühere Fassung vorhanden)