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Änderung § 43 1. SprengV vom 04.04.2012

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§ 43 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2012 geltenden Fassung
§ 43 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171

(Textabschnitt unverändert)

§ 43


Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

(Text alte Fassung)

2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen.

(Text neue Fassung)

2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.



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