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Änderung § 43 1. SprengV vom 04.04.2012
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§ 43 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2012 geltenden Fassung | § 43 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 | |
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben, | |
(Text alte Fassung) 2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen. | (Text neue Fassung) 2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen, 3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen. |
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