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Änderung § 49 1. SprengV vom 04.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2012 geltenden Fassung
§ 49 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49


(Text alte Fassung)

Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

(Text neue Fassung)

Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

 

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