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Änderung § 15 1. SprengV vom 05.04.2017

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§ 15 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 15 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 110 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

(1) 1 Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben 'DE' zu verwenden. 2 Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. 3 Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, auszuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben 'DE' zu verwenden. 2 Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. 3 Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, auszuführen.

(2) 1 Der Hersteller oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. 2 Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern.




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