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Änderung § 6a 1. SprengV vom 01.07.2017
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§ 6a 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 6a 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a | |
(1) 1 Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. 2 Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. 2 Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. 3 In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen | (Text neue Fassung) (2) 1 Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. 2 Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen |
1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden, 2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden, 3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden. |
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