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Änderung § 8 1. SprengV vom 01.07.2017

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§ 8 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 8 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zulassungsbehörde hat für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt 'BAM', dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6 Absatz 4.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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