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Änderung § 12b 1. SprengV vom 01.07.2017

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§ 12b 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 12b 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b


(Text neue Fassung)

§ 12b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.

(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.

(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes.

(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:

1. die Konformitätserklärung,

2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,

4. die Berichte über die Nachprüfungen und

5. die Konformitätsbescheinigung.



 
(heute geltende Fassung)