Tools:
Update via:
Änderung § 17 1. SprengV vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 1. SprengV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SprengV1ÄndV am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des 1. SprengVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 17 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind. | (Text neue Fassung) (1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss: 1. den Namen des Herstellers, 2. einen alphanumerischen Code und 3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes mit gleichem Inhalt. (2) 1 Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge 'DE' zu verwenden. 2 Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugeteilt. (3) 1 Der Hersteller oder der Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. 2 Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren. (4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen. (5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeichnen. (6) 1 Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer den Zündertyp, anderenfalls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit, auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben. 2 Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen. (7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach den Absätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kennzeichnungen versehen sind: 1. die Nettoexplosivstoffmasse, 2. die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebenenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung, 3. die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstechnisch relevanter Verwechselungsgefahren, 4. die Informationen zur Schlagwettersicherheit, 5. bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und den Kennfaden für die Herstellungsstätte, 6. bei Zündmitteln: a) die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung, b) bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe, c) die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches, d) die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird. (8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden: 1. Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, 2. Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und 3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5386/al62090-0.htm